Kälte-
Lüftungs-
Klimatechnik
Pflichten für Betreiber von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen
Viele Kältemittel haben ein hohes Treibhauspotenzial, das heißt eintwichenes Kältemittel trägt zur Erwärmung der Erdatmosphäre bei. Bei folgenden Kältemitteln handelt es sich um fluorierte Treibhausgase:
R23
R125
R134a
R152a
R143a
R404A
Betreiben von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, die fluorierte Treibhausgase als Kältemittel enthalten, haben zum Schutz der Umwelt seit dem 4. Juli 2007 laut "Verordnung (EG) 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase" besondere Pflichten:
Verstöße gegen diese Betreiberpflichten können als Ordnungswidrigkeiten nach dem Chemikaliengesetz mit Geldbußen in Höhe von bis zu 50.000 € geahndet werden.
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¹ Ausnahmen gelten für Anlagen mit Füllmenge unter 6 kg die als "hermetisch geschlossenes System" gekennzeichnet sind.
Quelle: Bundesfachschule: Kälte-Klima-Technik
R407A
R407B
R407C
R410A
R413A
R404A
R419A
R422A
R422D
R427A
R507A
R508A
Die wichtigsten Änderungen der F-Gase-Verordnung (EU) Nr.517/2014
Verbote in Neuanlagen
Haushaltskühl- und -gefriergeräte
Gewerbliche Kühl- ung Gefriergeräte
hermetisch geschlossene Systeme
Stationäre Kälteanlagen bei Temperaturen oberhalb von -50 °C
Zentrale Multipack-Kältesysteme für den gewerblichen Einsatz mit einer Leistung ≥ 40 kW
Mobile Raumklimaanlagen hermetisch geschlossene Systeme
Einzelne Split-Klimaanlagen mit weniger al 3kg HFKW Kältemittelfüllung
Bedingungen/GWP Grenzen
≥ 150
≥ 2.500
≥150
≥ 2.500
≥ 150 und ≥ 1.500 für den Primärkreislauf der Kaskade
≥ 150
≥ 750
Mit dem Datum vom 1.01.
2015
2020
2022
2020
2022
2020
2025
Wichtige Auswirkungen
Verbot von R 134a. Natürliche Kältemittel wie R 600a finden Verwendung
Verbot von R 404 A/507. Natürliche Kältemittel finden verstärkt Verwendung.
Verbot von R 134a. Natürliche Kältemittel finden verstärkt Verwendung. HFO (z.B. R 1234yf) Lösungen können genutzt werden
Verbot von R 404A/507 Natürliche Kältemittel und auch neue H-FKW werden zunehmen. Viele Arten von Lösungen.
Verbot der traditionellen H-FKWFCs, mit Ausnahme von R 134a in Kaskaden. Darüber hinaus können neue H-FKWs und HFO Mischungen eine Rolle spielen.
Verbot der traditionellen H-FCKWs. Unter 150g finden natürliche Kältemittel Verwendung.
Verbot von R 134a, R 407 C und R 410A. Scheint sehr machbar mit A2L Kältemittel.
Festlegung zu Dichtheitskontrollen
Dichtheitskontrolle (Art. 4):
Ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen, ortsfeste Wärmepumpen, Kälteanlagen in Kühl-Lkw und -anhängern, für F-Gase als Kältemittel in einer Menge von 5 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr enthalten, sind von zertifizierten natürlichen Personen auf Undichtigkeiten zu kontrollieren (Betreiberpflicht).
Ausnahme "Hermetisch geschlossene Systeme" kleiner als 10 Tonnen CO2-Äquivalent. Bis 31.12.2016 Ausnahmen in Anlehnung an 842/2006 (< 3 kg bzw. < 6 kg)
Prüfabstände:
> 5t < 50t Co2-Äquivalent: Alle 12 Monate
> 50t < 500t Co2-Äquivalent: Alle 6 Monate
> 500t Co2-Äquivalent: Alle 3 Monate
Verdopplung der Prüfabstände, wenn ein anerkanntes Leckage-Erkennungssysteme installiert ist.
Gegenüberstellung Co2-Äquivalent und Füllmenge in kg gängiger Kältemittel
Kältemittel
R 404 A
R 407 A
R 410 A
R 407 F
R 134 a
R 32
Opteon XP 10
Solstice L 41
GWP
3.922
2.107
2.088
1.825
1.430
675
~600
~500
Tonnen CO2- Äquivalent in kg
5
1,3
2,4
2,4
2,7
3,5
7,4
8,0
10,0
50
12,7
23,7
23,9
27,4
35,0
74,1
83,0
100,0
500
127,5
237,5
239,5
274,0
349,7
740,7
833,0
1000,0
Verordnungen (EU) Nr. 517/2014 des europäischen Parlaments und des Rates
Artikel 6
Führung von Aufzeichnungen
(1) Die Betreiber von Einrichtungen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist, führen für jede einzelne dieser Einrichtungen Aufzeichnungen, die die folgenden Angaben enthalten:
a) Menge und Art der enthaltenen fluorierenden Treibhausgase;
b) Menge und Art der enthaltenen fluorierten Treibhausgase;
c) Angaben dazu, ob die eingesetzten fluorierten Treibhausgase recycelt oder aufgearbeitet wurden, einschließlich des Namens und der Anschrift der Recycling- oder Aufarbeitungsanlage und gegebenenfalls deren Zertifizierungsnummer;
d) Menge der rückgewonnenen fluorierten Treibhausgase
e) Angabe zum Unternehmen, das die Einrichtung installiert, gewartet, instand gehalten und, wenn zutreffend, repariert oder stillgelegt hat, einschließlich gegebenenfalls der Nummer seines Zertifikats;
f) Zeitpunkte und Ergebnisse der nach Artikel 4 Absätze 1 bis 3 durchgeführten Kontrollen;
g) Maßnahmen zur Rückgewinnung und Entsorgung der fluorierten Treibhausgase, falls die Einrichtung stillgelegt wurde.
(2) Sofern die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen nicht in einer von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingereichten Datenbank gespeichert sind, gelten die folgenden Regeln:
a) Die in Absatz 1 genannten Betreiber bewahren die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre lang auf.
b) Unternehmen, die die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Tätigkeiten für die Betreiber ausführen bewahren Kopien der in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre lang auf.
Die in Absatz1 genannten Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Soweit diese Aufzeichnungen Umweltinformationen enthalten, gilt je nach Einzelfall die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18) oder die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (19).
(3) Für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 4 führen die Unternehmen, die fluorierte Treibhausgase liefern, Aufzeichnungen, die relevante Informationen über die Käufer von fluorierte Treibhausgasen enthalten, einschließlich des folgenden:
a) Nummern der Zertifikate der Käufer und
(b) jeweils erworbene Mengen fluorierter Treibhausgase.
Unternehmen, die fluorierte Treibhausgase liefern bewahren diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre lang auf.
Unternehmen, die fluorierte Treibhausgase liefern, stellen diese Aufzeichnungen der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Anfrage zur Verfügung. Soweit die Aufzeichnungen Umweltinformationen enthalten, gilt je nach Einzelfall die Richtlinie 2003/4/EG oder die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006.
(4) Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsaktes die Form der in den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Aufzeichnungen bestimmen und festlegen, wie diese zu erstellen und aufzubewahren sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Artikel 24 genannten Prüfverfahren erlassen.
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